Baufinanzierung mit der BayernLabo
Im Rahmen von zwei Förderprogrammen, dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm und dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm unterstützt die BayernLabo im Auftrag des Freistaates Bayern Privatpersonen beim:
- Bau von Wohnraum (Neubau, Gebäudeänderung und -erweiterung)
- Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum (Ersterwerb)
- Erwerb von vorhandenem Wohnraum (Zweiterwerb) Auch die Kosten für das Baugrundstücks können im Zusammenhang mit dem Neubau gefördert werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung hängt ab vom jeweiligen Programm. Einen kurzen Überblick finden Sie hier:
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Staatliche Förderung von bis zu 40 % der förderfähigen Kosten beim Bau oder Kauf eines eigenen Hauses oder einer Wohnung, plus 5.000 Euro extra für jedes Kind.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
Zinsgünstiges Darlehen für die Finanzierung von bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums.
Mehr Information zu unseren Förderprogrammen haben wir Ihnen auf der Seite Förderprogramme zusammengefasst:
Wer ist förderfähig?
Die Idee der Wohnraumförderung in Bayern ist es, vor allem Familien mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen zu helfen, ihren Traum vom eigenen Zuhause zu verwirklichen. Daher richtet sich das Förderangebot nach dem Jahresbruttoeinkommen. Mit dem Förderrechner der BayernLabo sehen Sie, ob Ihre Kunden antragsberechtigt sind.
Sonderregelungen
In einigen Fällen können Freibeträge bei der Einkommensberechnung abgezogen werden. So werden folgende Beträge vom Jahreseinkommen abgezogen:
- bei Ehepaaren/ Lebenspartnern, die nicht länger als 7 Jahre verheiratet sind: 5.000 Euro
- bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50: je 4.000 Euro
- bei Personen, die Unterhalt zahlen (pauschal ohne Nachweis)
- an einen früheren, dauernd getrennt lebenden Ehe-/ Lebenspartner: je 6.000 Euro,
- an ein Kind, das auswärts studiert oder eine Ausbildung macht: je 4.000 Euro
- an eine sonstige, nicht zum Haushalt zählende Person: je 4.000 Euro
- an ein Kind, das nicht ständig im eigenen Haushalt lebt, weil die Eltern getrennt leben und sich das Sorgerecht uneingeschränkt teilen: je 4.000 Euro.