Wissenswertes zu Vertragsänderungen
Was passiert, wenn Ihr Kunde in Zahlungsschwierigkeiten ist?
Die BayernLabo lässt Ihre Kunden auch in schwierigen Zeiten nicht im Stich. Sollte Ihr Kunde einmal Schwierigkeiten mit der Rückzahlung seines Darlehens haben, kann er sich an seinen Sachbearbeiter bei der BayernLabo wenden. Dieser berät Ihren Kunden über die verschiedenen Möglichkeiten.
Was passiert im Falle einer Scheidung?
Grundsätzlich ist eine Haftentlassung eines Ehepartners im Zuge einer Scheidung möglich. Voraussetzung dafür ist:
1. Die Person, die weiter haften soll,
- kann die Belastung aus der Objektfinanzierung alleine tragen und
- erwirbt den Miteigentumsanteil der zu entlassenden Person am geförderten Objekt. 2. Die zu entlassende Person darf nach Haftentlassung nicht mehr (Mit)Eigentümer sein.
Für die Bearbeitung fällt eine Gebühr an.
Ein Darlehen für die Auszahlung des zu entlassenen Ehepartners darf nicht im Rang vor uns abgesichert werden.
Ein Tipp
Ihr Kunde kann bei seiner Bank nachfragen, ob diese bereit ist, uns gegenüber eine Vereinbarung über eine vom Grundbuchrang abweichende Befriedigungsfolge abzugeben. Dies ist unbürokratisch und spart Kosten. Entsprechende Vordrucke schicken wir dem Institut auf dessen Anfrage gerne zu.
Zur Prüfung einer Haftentlassung benötigen wir:
- eine Selbstauskunft Ihres Kunden mit Einkommensunterlagen
- Nachweise über die aktuellen Restschulden der weiteren an der Finanzierung beteiligten Darlehen
- eine Kopie/einen Entwurf des notariellen Vertrages
Ist eine Haftentlassung nicht möglich, weil die Belastung nicht tragbar ist, sind wir bereit zu prüfen, ob wir Zusatzsicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung eines zweiten Objektes) akzeptieren können, um die Haftentlassung zu ermöglichen.
Ist eine Umfinanzierung im Vorrangbereich möglich?
Die BayernLabo ist im Regelfall im Rang nach den weiteren für die Finanzierung des geförderten Objektes aufgenommenen Darlehen von anderen Kreditinstituten im Grundbuch gesichert. Wenn sich an diesen „vorrangigen“ Darlehen etwas ändert und im Zuge einer solchen Finanzierungsänderung die Abtretung eines Grundpfandrechts nötig ist, muss die BayernLabo zustimmen. Hier die beiden häufigsten Finanzierungsänderungen:
Wechsel des Finanzierungsgläubigers oder Umschuldung des Darlehens
Wenn ein an der Finanzierung beteiligtes Darlehen (z. B. am Ende der Zinsbindung) abgelöst wird, kann mit unserer Zustimmung zu einer Umschuldung und Grundschuldabtretung gerechnet werden, wenn das neue Darlehen nicht höher als die Restschuld des abzulösenden Darlehens ist. Das abzulösende Darlehen muss aber während der Laufzeit mindestens planmäßig getilgt worden sein!
Aufnahme eines zusätzlichen Darlehens
Zusätzliche Darlehen können wir im Rang vor uns grundsätzlich nur akzeptieren, wenn damit Maßnahmen am geförderten Objekt finanziert werden und Wert erhöhende Kosten von der Bewilligungsstelle bestätigt werden. Der Einzelfall muss geprüft werden.
Darlehen für Wintergärten oder Photovoltaikanlagen können wir grundsätzlich nicht im Rang vor uns zulassen. Zur Absicherung von Darlehen für Photovoltaikanlagen sind wir bereit, diese Anlagen aus der Zubehörhaftung zu entlassen.
Um bei der Aufnahme zusätzlicher Darlehen prüfen zu können, ob die Belastung weiterhin tragbar ist, brauchen wir
- eine Selbstauskunft mit Einkommensunterlagen
- Nachweise über die aktuellen Restschulden der bereits an der Finanzierung beteiligten Darlehen
Ein Tipp:
Ihr Kunde sollte in jedem Fall bei weiteren Finanzierungspartnern nachfragen, ob diese bereit sind, die Darlehen im Rang nach uns abzusichern. Wir bieten hierfür der finanzierenden Bank die Möglichkeit zur Abgabe einer Vereinbarung einer vom Grundbuchrang abweichenden Befriedigungsfolge an. Dies ist unbürokratisch und spart Kosten.
Ihr Kunde möchte umschulden? Was muss er beachten?
Wenn Ihr Kunde noch ein weiteres Darlehen bei uns hat, kann das Darlehen des anderen Institutes, das eines unserer Darlehen ablöst, nur im Rang nach unserem weiteren Darlehen abgesichert werden. In der Praxis haben wir meistens zwei Varianten:
Das finanzierende Institut will eine bereits bestehende Grundschuld dafür verwenden.
Dies ist nur möglich, wenn das Institut für den entsprechenden Grundschuldteil einen grundbuchmäßigen Rangrücktritt hinter unsere Grundschuld vornimmt. Ein Tipp: Ihr Kunde kann bei seiner Bank nachfragen, ob diese bereit ist, uns gegenüber eine Vereinbarung über eine vom Grundbuchrang abweichende Befriedigungsfolge abzugeben. Dies ist unbürokratisch und spart Kosten. Entsprechende Vordrucke schicken wir dem Institut auf dessen Anfrage gerne zu.
Als Sicherheit soll ein Teil unserer Grundschuld abgetreten werden.
Wir können nur einen letztrangigen Teil unserer Grundschuld abtreten. Hierzu brauchen wir einen Abtretungsauftrag des/ der Grundstückseigentümer. Für die Abtretung der Sicherheit fällt eine Gebühr an.
Anmerkung: Wenn Ihr Kunde nur ein Darlehen bei uns hat, erhält er nach Rückzahlung unseres Darlehens eine Löschungsbewilligung für unsere Grundschuld. Wenn unsere Grundschuld an ein anderes Institut abgetreten werden soll, brauchen wir einen Abtretungsauftrag des/ der Grundstückseigentümer. Für die Abtretung der Sicherheit fällt eine Gebühr an.