Wissenswertes rund um die Förderprogramme der BayernLabo
Beraterwissen
Wissenswertes rund um die Förderprogramme der BayernLabo
Als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für die Wohnraumförderung im Freistaat Bayern fördert die BayernLabo im Auftrag des Freistaates Eigenwohnraum und Mietwohnraum sowie Heimplätze.
Schaffen Sie sich hier einen Überblick über die Fördervoraussetzungen, die Darlehenskonditionen und das Antragsverfahren.
Fragen zu den Förderprogrammen
Die Förderangebote der BayernLabo zielen auf einen sozialen Ausgleich aus. Wer förderfähig ist, und für welche Bauvorhaben kommt eine Förderung der BayernLabo in Frage kommt, lesen Sie hier.
Was wird gefördert und wer ist förderfähig?
Im Rahmen von zwei Förderprogrammen, dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm und dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm unterstützt die BayernLabo im Auftrag des Freistaates Bayern Privatpersonen beim:
- Bau von Wohnraum (Neubau, Gebäudeänderung und -erweiterung)
- Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum (Ersterwerb)
- Erwerb von vorhandenem Wohnraum (Zweiterwerb) Auch die Kosten für das Baugrundstücks können im Zusammenhang mit dem Neubau gefördert werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung hängt ab vom jeweiligen Programm. Einen kurzen Überblick finden Sie hier:
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Staatliche Förderung von bis zu 40 % der förderfähigen Kosten beim Bau oder Kauf eines eigenen Hauses oder einer Wohnung, plus 7.500 Euro extra für jedes Kind.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
Zinsgünstiges Darlehen für die Finanzierung von bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums.
Mehr Information zu unseren Förderprogrammen haben wir Ihnen auf der Seite Förderprogramme zusammengefasst:
Wer ist förderfähig?
Die Idee der Wohnraumförderung in Bayern ist es, vor allem Familien mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen zu helfen, ihren Traum vom eigenen Zuhause zu verwirklichen. Daher richtet sich das Förderangebot nach dem Jahresbruttoeinkommen. Mit dem Förderrechner der BayernLabo sehen Sie, ob Ihre Kunden antragsberechtigt sind.
Sonderregelungen
In einigen Fällen können Freibeträge bei der Einkommensberechnung abgezogen werden. So werden folgende Beträge vom Jahreseinkommen abgezogen:
- bei Ehepaaren/ Lebenspartnern, die nicht länger als 7 Jahre verheiratet sind: 5.000 Euro
- bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50: je 4.000 Euro
- bei Personen, die Unterhalt zahlen (pauschal ohne Nachweis)
- an einen früheren, dauernd getrennt lebenden Ehe-/ Lebenspartner: je 6.000 Euro,
- an ein Kind, das auswärts studiert oder eine Ausbildung macht: je 4.000 Euro
- an eine sonstige, nicht zum Haushalt zählende Person: je 4.000 Euro
- an ein Kind, das nicht ständig im eigenen Haushalt lebt, weil die Eltern getrennt leben und sich das Sorgerecht uneingeschränkt teilen: je 4.000 Euro.
Fragen zum Antragsverfahren
Wer beantragt, wo, wann und wie? Alle Fragen und Antworten zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Wie wird der Antrag gestellt?
Alle Förderanträge müssen noch vor Baubeginn oder Kaufabschluss beantragt werden. Es empfiehlt sich also bereits in einer frühen Planungsphase einen Gesprächstermin bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle zu vereinbaren.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird in für Ihren Kunden zuständigen Bewilligungsstelle beantragt. Dies ist in der Regel das Landratsamt oder das jeweils zuständige Referat bei kreisfreien Städten. Diese überprüfen jeden Förderantrag individuell und entscheiden eigenverantwortlich darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird. Dort erhalten Ihre Kunden auch alle erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Berechnung des Jahresbruttogehalts und somit der Einkommensgrenze muss jede zum Haushalt zählende Person alle aktuellen steuerpflichtigen wie steuerfreien Einkünfte anhand entsprechender Belege offenlegen:
- letzte Einkommensteuererklärung
- Verdienstbescheinigung mit Hinweis auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Rentenbescheinigung.
Zur Risikominimierung prüfen die örtlich zuständige Bewilligungsstelle darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedes Antragstellers anhand folgender Unterlagen:
- Kopien der Gehaltsabrechnungen der vergangenen 12 Monate
- bei Selbständigen Kopien der beiden letzten Jahresabschlüsse
- Nachweise über Sparguthaben oder aus eigenen Mitteln erworbene Grundstücke.
Im Einzelfall können weitere Bonitätsunterlagen erforderlich sein.
Des Weiteren muss der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle eine Auflistung aller veranschlagten Gesamtkosten zur Berechnung der Darlehenshöhe und der daraus resultierenden monatlichen Belastung vorgelegt werden.
Zur Risikominimierung des Antragssteller und damit er sich mit dem Immobilienerwerb nicht übernimmt, müssen dem Antragssteller monatlich mindestens 1.200 Euro zum Leben übrig bleiben. Für jede weitere im Haushalt lebende Person wird mit zusätzlich 300 Euro im Monat gerechnet, ab dem dritten Kind mit zusätzlich 250 Euro.
Fragen zu Änderungen während der Laufzeit
Die Lebensumstände Ihres Kunden haben sich geändert. Was welche Auswirkungen auf ein Darlehen hat, lesen Sie hier.
Fragen zu Änderungen während der Laufzeit
Die Lebensumstände Ihres Kunden haben sich geändert. Hier sehen Sie, welche Schritte notwendig sind und was Sie für Ihre Kunden wissen müssen.
Was passiert, wenn Ihr Kunde in Zahlungsschwierigkeiten ist?
Die BayernLabo lässt Ihre Kunden auch in schwierigen Zeiten nicht im Stich. Sollte Ihr Kunde einmal Schwierigkeiten mit der Rückzahlung seines Darlehens haben, kann er sich an seinen Sachbearbeiter bei der BayernLabo wenden. Dieser berät Ihren Kunden über die verschiedenen Möglichkeiten.
Was passiert im Falle einer Scheidung?
Grundsätzlich ist eine Haftentlassung eines Ehepartners im Zuge einer Scheidung möglich. Voraussetzung dafür ist:
1. Die Person, die weiter haften soll,
- kann die Belastung aus der Objektfinanzierung alleine tragen und
- erwirbt den Miteigentumsanteil der zu entlassenden Person am geförderten Objekt. 2. Die zu entlassende Person darf nach Haftentlassung nicht mehr (Mit)Eigentümer sein.
Für die Bearbeitung fällt eine Gebühr an.
Ein Darlehen für die Auszahlung des zu entlassenen Ehepartners darf nicht im Rang vor uns abgesichert werden.
Ein Tipp
Ihr Kunde kann bei seiner Bank nachfragen, ob diese bereit ist, uns gegenüber eine Vereinbarung über eine vom Grundbuchrang abweichende Befriedigungsfolge abzugeben. Dies ist unbürokratisch und spart Kosten. Entsprechende Vordrucke schicken wir dem Institut auf dessen Anfrage gerne zu.
Zur Prüfung einer Haftentlassung benötigen wir:
- eine Selbstauskunft Ihres Kunden mit Einkommensunterlagen
- Nachweise über die aktuellen Restschulden der weiteren an der Finanzierung beteiligten Darlehen
- eine Kopie/einen Entwurf des notariellen Vertrages
Ist eine Haftentlassung nicht möglich, weil die Belastung nicht tragbar ist, sind wir bereit zu prüfen, ob wir Zusatzsicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung eines zweiten Objektes) akzeptieren können, um die Haftentlassung zu ermöglichen.
Ist eine Umfinanzierung im Vorrangbereich möglich?
Die BayernLabo ist im Regelfall im Rang nach den weiteren für die Finanzierung des geförderten Objektes aufgenommenen Darlehen von anderen Kreditinstituten im Grundbuch gesichert. Wenn sich an diesen „vorrangigen“ Darlehen etwas ändert und im Zuge einer solchen Finanzierungsänderung die Abtretung eines Grundpfandrechts nötig ist, muss die BayernLabo zustimmen. Hier die beiden häufigsten Finanzierungsänderungen:
Wechsel des Finanzierungsgläubigers oder Umschuldung des Darlehens
Wenn ein an der Finanzierung beteiligtes Darlehen (z. B. am Ende der Zinsbindung) abgelöst wird, kann mit unserer Zustimmung zu einer Umschuldung und Grundschuldabtretung gerechnet werden, wenn das neue Darlehen nicht höher als die Restschuld des abzulösenden Darlehens ist. Das abzulösende Darlehen muss aber während der Laufzeit mindestens planmäßig getilgt worden sein!
Aufnahme eines zusätzlichen Darlehens
Zusätzliche Darlehen können wir im Rang vor uns grundsätzlich nur akzeptieren, wenn damit Maßnahmen am geförderten Objekt finanziert werden und Wert erhöhende Kosten von der Bewilligungsstelle bestätigt werden. Der Einzelfall muss geprüft werden.
Darlehen für Wintergärten oder Photovoltaikanlagen können wir grundsätzlich nicht im Rang vor uns zulassen. Zur Absicherung von Darlehen für Photovoltaikanlagen sind wir bereit, diese Anlagen aus der Zubehörhaftung zu entlassen.
Um bei der Aufnahme zusätzlicher Darlehen prüfen zu können, ob die Belastung weiterhin tragbar ist, brauchen wir
- eine Selbstauskunft mit Einkommensunterlagen
- Nachweise über die aktuellen Restschulden der bereits an der Finanzierung beteiligten Darlehen
Ein Tipp:
Ihr Kunde sollte in jedem Fall bei weiteren Finanzierungspartnern nachfragen, ob diese bereit sind, die Darlehen im Rang nach uns abzusichern. Wir bieten hierfür der finanzierenden Bank die Möglichkeit zur Abgabe einer Vereinbarung einer vom Grundbuchrang abweichenden Befriedigungsfolge an. Dies ist unbürokratisch und spart Kosten.
Ihr Kunde möchte umschulden? Was muss er beachten?
Wenn Ihr Kunde noch ein weiteres Darlehen bei uns hat, kann das Darlehen des anderen Institutes, das eines unserer Darlehen ablöst, nur im Rang nach unserem weiteren Darlehen abgesichert werden. In der Praxis haben wir meistens zwei Varianten:
Das finanzierende Institut will eine bereits bestehende Grundschuld dafür verwenden.
Dies ist nur möglich, wenn das Institut für den entsprechenden Grundschuldteil einen grundbuchmäßigen Rangrücktritt hinter unsere Grundschuld vornimmt. Ein Tipp: Ihr Kunde kann bei seiner Bank nachfragen, ob diese bereit ist, uns gegenüber eine Vereinbarung über eine vom Grundbuchrang abweichende Befriedigungsfolge abzugeben. Dies ist unbürokratisch und spart Kosten. Entsprechende Vordrucke schicken wir dem Institut auf dessen Anfrage gerne zu.
Als Sicherheit soll ein Teil unserer Grundschuld abgetreten werden.
Wir können nur einen letztrangigen Teil unserer Grundschuld abtreten. Hierzu brauchen wir einen Abtretungsauftrag des/ der Grundstückseigentümer. Für die Abtretung der Sicherheit fällt eine Gebühr an.
Anmerkung: Wenn Ihr Kunde nur ein Darlehen bei uns hat, erhält er nach Rückzahlung unseres Darlehens eine Löschungsbewilligung für unsere Grundschuld. Wenn unsere Grundschuld an ein anderes Institut abgetreten werden soll, brauchen wir einen Abtretungsauftrag des/ der Grundstückseigentümer. Für die Abtretung der Sicherheit fällt eine Gebühr an.